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02.11.2020: Aktuelle Lage Stadt und StädteRegion Aachen zum Corona-Virus

  • Aktuelle Zahlen: Über das Wochenende sind 449 Fälle neu hinzugekommen.
  • Die neue Coronaschutzverordnung ist ab heute gültig.
  • Quarantänemaßnahmen werden konsequent überwacht.

Aktuelle Zahlen: Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe der Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt heute 449 mehr nachgewiesene Fälle als am Freitag, 30. Oktober. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 6061. 4610 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 125. Hinzugekommen ist eine 95-jährige Frau. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 1326 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz* liegt bei 210.

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:

Kommune

Aktive Fälle

Gesamtzahl der Fälle

Sieben-Tage-Inzidenz

Aachen

485

2699

180

Alsdorf

145

564

263

Baesweiler

123

471

399

Eschweiler

129

493

216

Herzogenrath

159

516

285

Monschau

23

126

163

Roetgen

11

47

93

Simmerath

20

157

117

Stolberg

135

547

237

Würselen

82

426

188

noch nicht lokal zugeordnet

14

15

Gesamtergebnis

1326

6061

210

*Sieben-Tage-Inzidenz: Die Sieben-Tage-Inzidenz ist eine Bemessungsgröße für Notfall-Szenarien. Diese treten ein, wenn mehr als 35 Neuinfizierte in den zurückliegenden sieben Tagen auf 100.000 Einwohner auftreten.

In diesem Fall stimmen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit und die zuständige Bezirksregierung weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab und setzen diese um.

Neue Coronaschutzverordnung ab dem 2. November gültig: Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 30. Oktober eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Diese tritt heute (2. November) in Kraft und regelt die bundesweit angekündigten Einschränkungen konkret für Nordrhein-Westfalen bis Ende November.

Die Neufassung stellt noch einmal die Grundregeln Mindestabstand, Hygieneregeln und die Pflicht zum Tragen der Alltagsmasken in den Vordergrund. Da die neuen Maßnahmen landesweit gelten, entfällt die bisherige Regelung für Gebiete mit hoher Inzidenz. Die darauf gestützten Allgemeinverfügungen werden aufgehoben.

Lediglich die Festlegung stark frequentierter öffentlicher Bereiche, in denen eine Maskenpflicht gelten soll, muss noch durch kommunale Regelungen erfolgen.

Das bedeutet:

Mindestabstand
Weiterhin gilt, dass jeder zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Es sei denn dies ist aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich.

Unterschritten werden darf der Mindestabstand beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen.

Ebenfalls unterschritten werden darf der Mindestabstand in Kindertageseinrichtungen, in Schulklassen, bei Bildungsveranstaltungen, durch Kinder beim Spielen auf Spielplätzen im Freien, bei der Nutzung des ÖPNV, bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung, zwischen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen.

Maskenpflicht
Überall dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske.

Aufgrund des weiter fortschreitenden Infektionsgeschehens wird die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske für die Fußgängerzonen in der Aachener Innenstadt angeordnet, da die Einhaltung von Mindestabständen dort nicht sichergestellt werden kann.

Ausgenommen von der Pflicht sind Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können.

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Besuche sind in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur auf Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen.

Gastronomie
Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt bleiben weiter die Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause. Auch Kantinen dürfen öffnen.

Freizeit und Kultur
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 untersagt.

Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Saunen und Thermen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken sowie Bordelle.

Gottesdienste bleiben erlaubt – unter Beachtung der Hygieneregeln.

Sport
Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa joggen gehen, ist weiter erlaubt – allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

Dienstleistungen
Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten oder Fußpflege sind weiter möglich. Friseure bleiben geöffnet. Auch gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen ist weiterhin erlaubt. Industriebetriebe und Handwerk sollen ebenfalls geöffnet bleiben.

Einzelhandel
Der Einzelhandel, wie etwa Supermärkte, bleibt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält.

Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig.

Quarantäneüberwachung: Neben der Nachverfolgung von Infektionsketten ist auch die konsequente Überwachung von Quarantänemaßnahmen wesentlich für die Eindämmung des Infektionsgeschehens. Zuständig dafür sind die Ordnungsbehörden in den einzelnen Städten und Gemeinden. Diese stellen sicher, dass die Einhaltung von Vorschriften kontrolliert und festgestellte Verstöße mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden.

Das Bußgeld beträgt in der StädteRegion Aachen mindestens 1.500 Euro und wird abhängig vom Einzelfall festgelegt.

Infos zu aktuellen Entwicklungen: Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Landesregierung.

Die Seiten der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen.

Nachzulesen sind alle Verordnungen des Landes NRW auf aachen.de/corona in der Rubrik „NRW-Coronaschutzverordnung“.

Bürgertelefon: Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 9 Uhr bis 15 Uhr zu erreichen.

 

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