03.04.2020: Aktuelle Pressemitteilung Corona-Lage: Klarheit für Einzelhandel und Verkaufsstellen zum Thema Lebens- und Genussmittel
- Ab sofort dürfen alle Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel unter Beachtung strenger Infektionsschutzmaßnahmen öffnen.
- Spezialgeschäfte für Delikatessen oder Süßwaren, der Weinfachhandel, Teeläden und ähnliche Lebensmittelverkaufsstellen fallen unter diese Regelung
- Eiscafés und Konditoreien dürfen ebenfalls unter strengster Beachtung der Infektionsschutzmaßnahmen einen Außer-Haus-Verkauf betreiben
Mit Datum vom 1. April 2020 ist durch das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Klarstellung ein Aufhebungserlass zu den bisherigen Weisungen ergangen. Ziel ist eine landeseinheitliche Handhabung allein auf Basis der NRW-Rechtsverordnung vom Montag, 30. März 2020. Auf dieser Basis wird die Stadt Aachen zeitnah ihre bisher veröffentlichten Allgemeinverfügungen zur Verhütung der Weiterverbreitung von Coronavirus-Infektionen aufheben. Mit Blick auf einen heute ergangenen Beschluss im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen wird die Stadt ihre Kontrolltätigkeit, die Umsetzung und die weiteren diesbezüglichen Maßnahmen ausschließlich an der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes ausrichten.
In der Handhabung bedeutet dies, dass alle Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel unter Beachtung der Infektionsschutzmaßnahmen nach der CoronaSchVO ihre Verkaufsstellen öffnen dürfen. Zu diesen Vorkehrungen der Hygiene gehören Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen, zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sowie in Verkaufsstellen die Begrenzung der gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden auf eine Person pro zehn Quadratmeter.
„Wir hoffen, dass seitens des Landes insgesamt möglichst schnell Auslegungshilfen und Klarstellungen an die Kommunen ergehen, um tatsächlich den angestrebten landeseinheitlichen Vollzug zu bewerkstelligen. Wir werden aber nicht vermeiden können, im Einzelfall aufgrund erkennbarer Gefahren im Sinne des Infektionsschutzgesetzes wieder repressiv tätig zu werden“ teilt die städtische Ordnungsdezernentin Annekathrin Grehling mit.
„Wir empfehlen daher eindringlich, dass alle Gewerbetreibende verantwortungsbewusst die Vorgaben und Auflagen, die sich auch aus der CoronaSchVO ergeben, penibel einhalten. Natürlich richtet sich dieser Appell zur Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen auch an die Bürgerinnen und Bürger. Nur dann können auch im Sinne der Vorgaben des Landes die gesundheitlichen Risiken minimiert werden. Zum Schutze der Bürgerinnen und Bürger in der Stadt und StädteRegion Aachen ist dies angesichts ihrer besonderen Betroffenheit unumgänglich“, erläutert der Ordnungsdezernent der StädteRegion, Gregor Jansen.
Für Rückfragen zur Umsetzung der CoronaSchVO steht der Fachbereich Sicherheit und Ordnung unter 0241/432-2800 oder ordnungsamt.akut.info(at)mail.aachen.de zur Verfügung.
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