Stadt ermöglicht mehr Außengastronomie – jetzt beantragen!
- Der Stadtrat hat die Regeln für die Außengastronomie bis zum Jahresende 2020 geändert und lässt im Rahmen der Sondernutzungssatzung befristete Ausnahmen zu.
- Die Stadt verzichtet im laufenden Jahr auf Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums an Straßen und Plätzen mit Blick auf die Außengastronomie.
- Überdies können Gastronomiebetriebe mehr Fläche für ihre Außengastronomie beantragen als bisher. Die Stadt ruft dazu auf, „von diesem Angebot rege Gebrauch zu machen“.
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 17. Juni 2020 eine bis 31. Dezember 2020 befristete Änderung der Regelungen zur Außengastronomie in der Aachener Sondernutzungssatzung beschlossen. Damit wollen die Ratsleute das Aachener Gastgewerbe, das von den Einschränkungen infolge der COVID -19- Pandemie besonders betroffen ist, unterstützen.
Für das gesamte Jahr 2020 verzichtet die Stadt Aachen auf die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raums an Straßen und Plätzen zum Zwecke der Außengastronomie. Außerdem können Gastronomiebetriebe beantragen, ihre Flächen für ihre Außengastronomie zu erweitern. Damit wird vor allem den notwendigen Abstandsgeboten Rechnung getragen. Durch den Gebührennachlass verzichtet die Stadtverwaltung allein in der Innenstadt auf Einnahmen in Höhe von rund 400.000 Euro.
„Der Rat der Stadt Aachen hat der Verwaltung mit seiner Entscheidung auch experimentelle Möglichkeiten eingeräumt, die Flächen für die Außengastronomie zu erweitern. Wir rufen die Aachener Gastronomie auf, von diesem Angebot rege Gebrauch zu machen!“, sagt Isabel Strehle, die Leiterin des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen.
Mehr Flächen für Aachens Außengastronomie – Auf Abstand!
Die in der Regel für Außengastronomie erlaubnisfähigen Flächen werden in Paragraf 8 der Sondernutzungssatzung geregelt. Dazu gehören:
- Flächen, die sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des jeweiligen Betriebes befinden.
- Flächen, die sich unmittelbar vor der Grundstücksfront eines benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstückes befinden, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer einverstanden ist und die Flächen nicht durch eine Fahrbahn mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Stundenkilometer getrennt sind.
Der Ratsbeschluss bereitet der Verwaltung den Weg, darüber hinaus zusätzliche Flächen für die Außengastronomie zuzulassen. Und zwar …
- auf überbreiten Gehwegen
- auf Flächen, die sich vor der Hausfront des übernächsten Nachbarn befinden, sofern dieser einverstanden ist
- auf unmittelbar an den Gastronomiebetrieb angrenzenden Flächen in öffentlichen Park- und Grünanlagen
- auf öffentlichen Parkplätzen, die dem Gastronomiebetrieb unmittelbar vorgelagert sind.
Vor allem öffentliche Parkplätze dürfen ausnahmsweise für die Außengastronomie genutzt werden. Wichtig ist auch hier: „Die Gastronomiebetriebe müssen in jedem Fall einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis stellen“, so Heike Ernst, die Leiterin der Straßenverkehrsbehörde. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung verkehrsrechtlicher Gründe im Einzelfall. „Wir wollen Anreize schaffen. Zugleich können wir nicht alles zulassen. Für die schnelle Orientierung, welche Möglichkeiten für mehr Außengastronomie auf öffentlichen Parkplätzen bestehen, haben wir einen 5-Punkte-Prüfkatalog entwickelt.“
5-Punkte-Prüfkatalog für Außengastronomie auf öffentlichen Parkplätzen
1. Für die ausnahmsweise Nutzung zur Außengastronomie dürfen öffentliche Parkplätze in Verlängerung der Fassadenfront des jeweiligen Gastronomiebetriebs herangezogen werden.
2. Gastronomiebetriebe können die Sondernutzung zur Außengastronomie nur für Parkplätze auf der eigenen, nicht auf der gegenüberliegenden Straßenseite beantragen.
3. Behindertenparkplätze, ebenso wie Liefer- und Ladezonen sind von der Nutzung zur Außengastronomie ausgeschlossen.
4. Für die Außengastronomie soll vorerst nicht mehr als ein Drittel des Parkplatzkontingents eines Straßenzuges herangezogen werden.
5. Die zur Sondernutzung durch Außengastronomie freigegebenen Parkplatzflächen sind durch geeignete und mit der Straßenverkehrsbehörde abzustimmende Schutzvorrichtungen gegen den Verkehr zu sichern: das heißt zur Fahrbahn sowie zu angrenzenden Parkplätzen hin.
Die bis 31. Dezember befristeten Änderungen gelten für das gesamte Stadtgebiet. Die Stadtverwaltung unterstützt die Gastronomiebetriebe gerne bei der Umsetzung.
Zentrale Anlaufstelle für Rückfragen, Beratung und Antragstellung ist die Straßenverkehrsbehörde:
Stadt Aachen
Straßenverkehrsbehörde
Lagerhausstraße 20
Telefon: 0241/432-6862
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