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Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft

Liebe Leserinnen und Leser,

am 25.05.2018 tritt endgültig die DSGVO in Kraft. Grob gesagt besagt diese, das es ab diesem Datum nicht mehr erlaubt ist Personen (auch nicht als Beiwerk) abzulichten. Der Hintergrund ist der Datenschutz für die abgelichtete Person, da moderne Digitalkameras in ihren EXIFs Datum, Uhrzeit und (per GPS) auch Standort wieder geben. Aber selbst analoge Fotografien enthalten viele Daten. Auf einem Bild mit, sagen wir mal, 10 Personen erkennt man die Anzahl von Männer und Frauen, wie viele Personen Jeans tragen etc. Und das ist Datenerfassung! Die EU, der wir diese DSGVO verdanken, gab den Mitgliedsländern 2 Jahre Zeit die Verordnung abzuschwächen/auf nationale Vorstellungen anzupassen. Bis heute hat die deutsche Bundesregierung NICHTS gemacht.

Eine Ausnahme zum Ablichten von Personen gilt für die “institutionalisierte Presse” – was immer das bedeutet. Ich verfüge über einen Journalisten-/Presseausweis. Reicht das schon oder muss ich für meine Tätigkeit honoriert werden?

Viele Blogger haben bislang nur darauf geachtet welche Plugins ab dem 25. Mai diesen Jahres problematisch sind und im besten Fall auf SSL-Verschlüsselung umgestellt. By the way: Der Provider von “Wir Frankenberger” bietet dieses ganz selbstverständlich seit Jahren an und wir nutzen es! Alle unsere statistischen Erfassungen sind anonymisiert und keiner Person zu zu ordnen.

Um es noch einmal klar zu machen: Fotografiert ihr beispielsweise eine Hochzeit benötigt ihr ab dem 25. Mai von jedem einzelnen Gast eine schriftliche Erlaubnis. Noch schlimmer: Diese Erlaubnis kann jederzeit, auch nach 50 Jahren, entzogen werden. Dann muss jedes betroffene einzelne Bild aus dem Hochzeitsalbum, aus dem Internet und allen sonstigen Veröffentlichungsmedien gelöscht/entfernt werden. Genauer gesagt: Ohne schriftliches Einverständnis darf man nicht einmal mehr ein Foto machen (auch wenn es nur in der Kamera verbleibt). Dies gilt auch für die Selfies eurer Kinder!

Alle bis zum 24. Mai 2018 gemachten und veröffentlichten Fotos werden nicht betroffen sein. Der Horror geht am 25. Mai 2018 los!

Da bislang weder die Journalistenverbände noch Rechtsanwälte und Gerichte Rechtssicherheit geschaffen haben scharen die Abmahnanwälte bereits mit den Hufen. Dummerweise hat die EU Strafen ab 1 Million Euro aufwärts vorgesehen im Falle der Zuwiderhandlung.

Da ich kein Jurist bin, kann ich keine Rechtsberatung geben und dies ist auch KEINE!!! Dies ist lediglich die Wiedergabe meines Verständnisses dieser Verordnung.

Für “Wir Frankenberger” gilt: Wir werden bis auf Weiteres (mutigmutig) weiter mit Personenfotos arbeiten, da wir a) davon ausgehen, das eure Vorstellungen im Blog mit eurem Einverständnis erfolgen, b) wir zum Ablichten von Veranstaltungen eure Akkreditierung haben (liebe Frankenb(u)erger, kann ich da was schriftliches bekommen?) und c) Großveranstaltungen wie der CHIO 2018 uns ggf. sowieso akkreditiert haben.

Sollte aber durch die Bundesregierung keine Rechtssicherheit geschaffen werden und wir/ich abgemahnt werden, werden der Blog als auch die facebook-Seite, Instagram etc. vom Netz genommen.

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2 Responses

  1. Michael sagt:

    Und hier noch etwas vom BMI dazu: Laut Auskunft des BMI hat sich nicht wirklich was geändert. Siehe hier: https://eventfaq.de/stellungnahme-des-bmi-zu-fotos-in…/

  2. Hartmut H. sagt:

    Nochmals zum Thema DS-GVO. Hiernach ist das Fotografieren und Publizieren wohl doch nicht so eingeschränkt! Allerdings ist die Info hier aus dem Netz und nicht von mir selbst geprüft…

    Aktuell macht ein Schreiben die Runde (Danke Gary für den Hinweis) – das aus dem Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat stammt.

    Ich habe grade dort angerufen und nocheinmal (für mich) nachgefragt und es sieht wie folgt aus:

    Das Fotografieren wird ab dem 25.05.2018 NICHT verboten, wir dürfen weiterhin ungestört Bilder machen – das Bundesinnenministerium schrieb folgendes:

    “Sehr geehrter Herr…

    vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

    Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

    Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

    Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

    Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
    Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

    Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

    Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Regina Krahforst

    Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
    – Bürgerservice –
    E-Mail: Buergerservice [at] bmi [dot] bund [dot] de
    http://www.bmi.bund.de
    http://www.115.de”

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