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Maskenpflicht in den Fußgängerzonen ausgedehnt

Maskenpflicht in den Fußgängerzonen wird ausgedehnt – neue Coronaregeln

Für das Gebiet der Stadt Aachen wurde entsprechend der aktuellen Coronaschutzverordnung das Vorliegen der Gefährdungsstufe 2 am 20. Oktober festgestellt.

Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens werden, insbesondere vor dem Hintergrund des nach wie vor fortschreitenden Infektionsgeschehen, in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und mit der zuständigen Bezirksregierung, weitergehende Schutzmaßnahmen in einer neuen Allgemeinverfügung angeordnet. Die Allgemeinverfügung ist hier nachzulesen und gilt voraussichtlich bis zum 31. Oktober.

Maskenpflicht in Fußgängerzonen

In der neuen Verfügung wird die Maskenpflicht im öffentlichen Raum ausgedehnt.

Laut Coronaschutzverordnung besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist.

Für das Stadtgebiet Aachen wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Fußgängerzonen festgelegt. Im historischen Altstadtkern gilt ab Samstag, 24. Oktober Maskenpflicht für den Augustinerplatz, die Kockerellstraße, die obere Pontstraße (von Markt bis Neupforte und von Driescher Gässchen bis Heilig Kreuz), den Markt, die Jakobstraße (bis Johannes-Paul-II Straße), Johannes-Paul-II Straße, Ritter-Chorus-Straße, den Katschhof, die Krämerstraße, den Hühnermarkt, die Rethelstraße, Rommelsgasse, den Hof, die Rommeneygasse, den Münsterplatz, die Kleinmarschierstraße (ab Jesuitenstraße), Schmiedstraße, das Spitzgässchen, den Domhof, Fischmarkt sowie die Annastraße (von Fischmarkt bis Ecke Frère-Roger-Straße).

Darüber hinaus ist eine Mund-Nase-Bedeckung in den Fußgängerzonen Adalbertstraße, Holzgraben, Dahmengraben, Großkölnstraße, Buchkremerstraße, Ursulinerstraße, Wirichsbongardstraße (zwischen Reihstraße und Friedrich-Wilhelm-Platz), Burtscheider Markt (ab Ecke Hauptstraße), Kapellenstraße (im Bereich Viehhofstraße bis Altdorfstraße), Altdorfstraße (bis Wendehammer) verpflichtend zu tragen.

Eine Übersichtskarte über die betroffenen Straßen ist hier einsehbar.

Alkoholverbot bei Sportveranstaltungen

Zusätzlich zur Maskenpflicht  in den Fußgängerzonen regelt die neue Verfügung für Sportveranstaltungen im Innen- und Außenbereich, dass der Ausschank sowie der Konsum von alkoholischen Getränken verboten ist.

Versammlungen nach dem Versammlungsrecht

Für Versammlungen nach dem Versammlungsrecht werden in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde, über die besonderen Regelungen der Coronaschutzverordnung hinaus, das Mitführen und Konsumieren von Alkohol sowie anderer berauschender Mittel während der gesamten Dauer der Versammlung untersagt. Ebenso haben Versammlungsteilnehmende an Orten, an denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann, während der gesamten Dauer der Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Alkoholkonsumverbot

Weiterhin bleibt verboten, zwischen 23 Uhr und 6 Uhr im öffentlichen Raum, auf den Straßen und in den Anlagen, alkoholische Getränke zu konsumieren.

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